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Alt 18.11.2009, 09:35
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Standard Beitragsbemessungsgrenze/Versicherungspflichtgrenze

Beitragsbemessungsgrenze / Versicherungspflichtgrenze

Bis zu welcher Einkommenshöhe ein Krankenversicherter überhaupt Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein muss, das legt das Bundeskabinett einmal im Jahr mit der Verabschiedung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fest. Dort wird auch geregelt, bis zu welcher Einkommenshöhe einem Arbeitnehmer für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung Beiträge vom Lohn abgezogen werden dürfen. Der Bundesrat muss dieser Verordnung zustimmen.


Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge für die GKV richten sich nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten und dem Beitragssatz der Krankenkassen. Je höher das Einkommen ist, desto höher sind auch die Krankenkassenbeiträge. Allerdings gilt das nur bis zu einem bestimmten Betrag, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2009 beträgt sie 3.675 Euro pro Monat oder 44.100 Euro im Jahr. Nur bis zu dieser Grenze dürfen Beiträge berechnet und vom Lohn oder Gehalt abgezogen werden. Was darüber hinaus verdient wird, wird nicht zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags herangezogen. Die gleiche Grenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind nicht identisch. Für Verdienende, deren Einkommen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wirkt sich die jährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wie eine Erhöhung der Krankenkassenbeiträge aus.


Beitragsbemessungsgrenzen von 2005 bis 2010

Jahr pro Monat pro Jahr
2005 3.525,00 Euro 42.300 Euro
2006 3.562,50 Euro 42.750 Euro
2007 3.562,50 Euro 42.750 Euro
2008 3.600,00 Euro 43.200 Euro
2009 3.675,00 Euro 44.100 Euro
2010 3.750,00 Euro* 45.000 Euro*

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